Telefon

Adresse

Forever Homes GmbH
Willy-Brandt-Allee 31 A
23554 Lübeck

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 19.02.2025

§ 1 Allgemeines
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge und rechtlichen Geschäfte, die zwischen dem Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber“) und dem Makler (nachfolgend „Makler“ oder „Auftragnehmer“) abgeschlossen werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann anerkannt, wenn der Auftragnehmer diesen ausdrücklich zustimmt.
  2. Anbieter einer Immobilie (wie Verkäufer, Vermieter, Verpächter) als auch Interessenten (wie Käufer, Mieter, Pächter) können Auftraggeber sein.
  3. Ein „Hauptvertrag“ bezeichnet einen Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag. Der „Maklervertrag“ ist der Vertrag, der zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer über die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrags geschlossen wird.
§ 2 Zustandekommen des Maklervertrages
  1. Der Maklervertrag kann mündlich oder konkludent, also durch schlüssiges Handeln, geschlossen werden. Ein Angebot des Auftraggebers liegt vor, wenn dieser die Nachweis- oder Vermittlungsleistungen des Auftragnehmers in Anspruch nimmt (z. B. durch Anforderung eines Exposés). Das Angebot gilt als angenommen, wenn der Auftragnehmer entweder ausdrücklich zustimmt oder mit der Erbringung der Dienstleistungen beginnt.
  2. Für Maklerverträge im Rahmen des Wohnungsvermittlungsgesetzes oder beim Nachweis von Kaufgelegenheiten für Wohnungen oder Einfamilienhäuser (§ 656a BGB) ist eine Textform erforderlich.
§ 3 Vertragsgegenstand und Haftungsausschluss für Eigentümerangaben
  1. Der Auftragnehmer ist mit der Aufgabe betraut, die Gelegenheit zum Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages über eine Immobilie nachzuweisen oder zu vermitteln.
  2. Die vom Auftragnehmer weitergegebenen Objektinformationen stammen vom Eigentümer, Verkäufer, Vermieter oder Verpächter oder von deren Beauftragten. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Angaben zu prüfen. Der Auftragnehmer haftet nach §9 Abs. 1 und 2 beschränkt nur, wenn ihm bekannt ist, dass die Informationen fehlerhaft oder unplausibel sind.
§ 4 Rechte und Pflichten des Auftragnehmers
  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch für den Vertragspartner des Auftraggebers tätig zu werden, d.h. er kann sowohl für Käufer als auch für Verkäufer oder Mieter tätig sein. Ausnahmen gelten für Mietverhältnisse über Wohnraum gemäß § 1 WoVermG, bei denen der Auftrag nur für eine der Parteien tätig sein darf.
  2. Der Auftragnehmer hat den Auftrag mit der gebotenen Sorgfalt zu erfüllen und den Auftraggeber regelmäßig über den Fortschritt der Maklertätigkeit zu informieren.
  3. Alle Informationen, die der Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag erhält, sind vertraulich zu behandeln.
§ 5 Rechte und Pflichten des Auftraggebers
  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich über alle relevanten Umstände zu informieren, die die Durchführung der Maklertätigkeit betreffen.
  2. Der Auftraggeber muss vor Abschluss des Hauptvertrages bei dem Auftragnehmer nachfragen, ob dieser den Vertragsabschluss nachgewiesen oder vermittelt hat. Bei einer Verletzung dieser Pflicht muss der Auftraggeber beweisen, dass der Auftragnehmer nicht mit dem Vertragsabschluss in Verbindung steht.
  3. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer sofort nach Abschluss des Hauptvertrages zu benachrichtigen und ihm eine vollständige Kopie des Vertrages zur Verfügung zu stellen.
  4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen dieses Vertrages zur Verfügung gestellten Informationen vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
  5. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Durchführung der Geldwäscheprüfung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zur Verfügung.
§ 6 Provision und Courtage
  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Provision an den Auftragnehmer zu zahlen. Die Höhe der Provision wird durch den Maklervertrag bzw. das Exposé definiert. Der Provisionsanspruch ergibt sich sowohl für den Anbieter der Immobilie (durch den Maklervertrag) als auch den Nachfrager einer Immobilie (Exposé)
  2. Der Provisionsanspruch des Auftragnehmers bleibt auch bestehen, wenn der vermittelte oder nachgewiesene Hauptvertrag nachträglich aufgehoben oder verändert wird.
  3. Die Provision wird fällig, sobald der Hauptvertrag mit einem von dem Auftragnehmer nachgewiesenen oder vermittelten Vertragspartner abgeschlossen wird, auch wenn der Vertrag erst nach Beendigung des Maklervertrages zustande kommt, wenn nachweisbar ist, dass der Hauptvertrag durch die Tätigkeiten des Auftragnehmers entstanden ist.
  4. Als Hauptvertrag, der einen Provisionsanspruch begründet, gilt auch der Verkauf von realen oder ideellen Anteilen an einem Grundstück, die Gewährung von Erbbaurechten oder ähnliche Vereinbarungen sowie die Übertragung von Gesellschaftsanteilen, sofern diese in wirtschaftlicher Hinsicht dem im Maklervertrag festgelegten Ziel entsprechen oder diesem gleichwertig sind.
  5. Der Provisionsanspruch des Auftragnehmers entsteht nur, wenn der Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1a WoVermittG als Wohnungssuchender gilt und der Auftragnehmer aufgrund des Maklervertrags allein vom Vermieter oder einem anderen Berechtigten den Auftrag erhält, die Wohnung anzubieten.
  6. Im Fall eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus, bei dem der Auftragnehmer mit beiden Parteien einen Maklervertrag abgeschlossen hat und der Käufer als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB anzusehen ist, sind beide Parteien gleichermaßen zur Zahlung der Provision verpflichtet.
§ 7 Aufwendungsersatz
  1. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer die nachweisbaren Aufwendungen ersetzen, die im Rahmen der Maklertätigkeit entstehen, wenn ein Vertragsabschluss aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zustande kommt. (Exposés, Werbeprospekte, Inserate im Internet, Objektbesichtigungen etc.)
  2. Kosten, die bei der Vermittlung von Mietverträgen für Wohnräume anfallen, werden nur dann erstattet, wenn die nachgewiesenen Auslagen den Betrag einer Monatsmiete überschreiten und der Mietvertrag letztlich nicht zustande kommt.
§ 8 Vertragslaufzeit und Kündigung
  1. Die Laufzeit des Maklervertrages beträgt in der Regel sechs Monate, es sei denn, es wurde eine andere Vereinbarung getroffen. Beginnt der Vertrag mit der Suche nach einer Immobilie, beginnt die Laufzeit mit der Annahme des Vertrages.
  2. Der Vertrag kann mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Bei einem Makleralleinauftrag verlängert sich der Vertrag um jeweils um einen Monat, wenn er nicht 14 Tage vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
  3. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
  4. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 9 Haftungsbeschränkungen
  1. Der Auftragnehmer haftet, abgesehen von Fällen, in denen wesentliche Vertragspflichten verletzt werden, oder bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Verletzt der Auftragnehmer wesentliche vertragliche Rechte oder Pflichten nur leicht fahrlässig, beschränkt sich seine Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Auch im Falle von Verschulden durch Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers findet diese Haftungsbeschränkung Anwendung.
  2. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Bonität der vermittelten Vertragsparteien, es sei denn, er hat über dessen finanzielle Situation Kenntnis und informiert den Auftraggeber nicht darüber.
  3. Die Bewertung und damit der Schätzwert der Immobilie basiert auf den im Moment zur Bewertung stehenden Informationen zum Objekt, den vergleichbaren Verkaufs- bzw. Angebotspreisen der vergleichbaren Immobilien in der Umgebung. Die Schätzung erfolgt auf Basis der zur Verfügung gestellten Daten des Auftraggebers und Dritten. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet diese Daten zu prüfen, es sei denn, die fehlerhaften Daten sind ihm, seinem Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bekannt.
§ 10 Datenschutz und Widerrufsrecht
  1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers sowie gegebenenfalls die der Mitarbeiter erfolgt durch den Auftragnehmer nur in Übereinstimmung mit der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 , Datenschutzgrundverordnung (07. April 2016) und dem Bundesdatenschutzgesetz. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages. Ist der Auftraggeber ein Gewerbetreibender mit Mitarbeitern, ist er verpflichtet seinen Mitarbeitern die notwendigen Informationen gemäß Art. 13 und 14 DSGVO spätestens einen Monat vor der ersten Kommunikation durch den Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, hat er das gesetzliche Recht, den Vertrag zu widerrufen, über das er in den folgenden AGB informiert wird.
  2. Der Auftragnehmer beteiligt sich nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach § 36 VSBG.
§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort
  1. Der Gerichtsstand und der Erfüllungsort für alle Ansprüche und Verpflichtungen aus dem Vertrag sind der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt der Geschäftssitz des Auftragnehmers als Erfüllungsort.
§ 12 Salvatorische Klausel
  1. Der Vertrag bleibt auch bei der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen weiterhin gültig, es sei denn, das Festhalten am Vertrag würde für eine Partei eine unzumutbare Belastung bedeuten.
  2. Falls eine oder mehrere der oben genannten Bestimmungen ungültig sind, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die ungültige Bestimmung wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt, die dem ursprünglichen Zweck am nächsten kommt.